Daran müssen Konkubinatspartner denken

24/05/2022

Konkubinatspartner müssen besondere Vorkehrungen treffen, um im Todesfall die gegenseitige Absicherung sicherzustellen. Die wichtigsten Mittel sind Testament, Erbvertrag und die entsprechenden Instruktionen an die Vorsorgeeinrichtung.

Konkubinatspaare sind Verheirateten rechtlich nicht gleichgestellt. Eheleute beerben ihre Partner von Gesetzes wegen und werden im Todesfall des anderen von den Vorsorgeeinrichtungen unterstützt. Falls Sie im Konkubine leben, müssen Sie spezielle Vorkehrungen treffen, um im Todesfall den hinterbliebenen Partner zu begünstigen.

Unterschiede in den Säulen

Die AHV behandelt Konkubinatspartner als Einzelpersonen. Im Konkubinat erhalten Sie und Ihr Partner eine individuelle Rente von maximal 2350 Franken (Stand 2017) Die beiden monatlichen Auszahlungen können deshalb höher sein als die maximale AHV-Rente für Ehepaare (2017 maximal 3525). Dafür gibt es für Konkubinatspartner keine Witwen- oder Witwerrente.

Pensionkassen können freiwillig eine Konkubinatspartnerrente vorsehen. Aber auch dann sind sie nur zur Leistungen verpflichtet, wenn der Verstorbene sie über die Lebensgemeinschaft und den Wunsch, für den Lebenspartner vorzusorgen, informiert hat. Zudem muss wenigstens eine der folgenden gesetzlichen Mindestanforderungen erfüllt sein:

  • Der überlebende Partner wurde vom Verstorbenen erheblich unterstützt,
  • Die Lebensgemeinschaft hat bis zum Tod mindestens fünf Jahre ununterbrochen gedauert
  • oder der überlebende Partner muss für mindestens ein gemeinsames Kind sorgen.

Die Begünstigung des Konkubinatspartners ist bei Pensionskassen, wie auch bei Freizügigkeit, grundsätzlich nur möglich, wenn der Verstorbene keinen Ehegatten oder Kinder (18/25) hinterlässt. Bei den Pensionskassen ist für die Hinterlassenenleistungen an Konkubinatspartner zudem das jeweilige Pensionskassenreglement massgebend. Unter ähnlichen Bedingungen können Sie dem Konkubinatspartner Ihr Guthaben in der Säule 3a vermachen. Wichtigster Unterschied: Bei der Mindestanforderung "erheblicher Unterstützung" darf der Erblasser bestimmen, dass der Partner gleich behandelt wird wie die direkten Nachkommen. Wie bei der 2. Säule sollten Sie auch bei der Säule 3a die gewünschte Begünstigung der Vorsorgeeinrichtung schriftlich mitteilen, um spätere Unklarheiten zu vermeiden.

Mit Erbvertrag und Testament vorsorgen

Beim Nachlass müssen Sie die gesetzlichen Pflichtteile berücksichtigen. Falls Sie Kinder haben, gehört diesen von Gesetzes wegen drei Viertel des Erbes. Sind keine Kinder da, aber Ihre Eltern leben noch, haben diese Anrecht auf die Hälfte des Nachlasses. Sie können Ihrem Konkubinatspartner beziehungsweise Ihrer Partnerin also nur freie Erbteile vermachen. Beachten Sie, dass es dafür immer ein Testament oder ein Erbvertrag braucht.

Das Testament ist eine einseitige, jederzeit änderbar Willensäusserung des Erblassers, Mit dem Erbvertrag können Sie bindende Abmachungen mit den Erben treffen. Beispielsweise können Sie vertraglich vereinbaren, dass Ihre Kinder bis zum Tod des Konkubinatspartner auf ihr Erbe verzichten.